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Satzung

der National Cutting Horse Association of Germany e.V. (NCHA oG)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 3 Zweck und Aufgaben

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Maßregelungen

§ 9 Organe des Vereins

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Mittelverwendung

§ 13 Regionalgruppen

§ 14 Datenschutz

§ 15 Auflösung des Vereins

§ 16 Inkrafttreten

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „National Cutting Horse Association of

Germany e.V.“, abgekürzt „NCHA oG“.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen.

(3) Der Sitz des Vereins ist am Wohnsitz des jeweiligen Geschäftsführers. Soweit der Posten des Geschäftsführers nicht besetzt ist, gilt als Vereinssitz der Wohnsitz des Schatzmeisters.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Gemeinnützigkeit

(1) Die NCHA oG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(5) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 15 der Satzung).

§ 3

Zweck und Aufgaben

(1) Die NCHA oG bezweckt:

  • die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO), insbesondere des Cuttingsports;
  • die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO);
  • die Förderung der Tierzucht (§ 52 (2) Nr. 23 AO);
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 (2) Nr. 25 AO).

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:

a) die Ausübung und Förderung des Cuttingsports;

b) die Veranstaltung von offiziellen und vereinsinternen Wettkämpen (Turnieren) in Anerkennung des jeweils gültigen Regelbuchs der National Cutting Horse Association der USA, und zwar auf nationaler und internationaler Ebene;

c) die Förderung der am Cuttingsport interessierten Jugend;

d) die Förderung der Ausbildung von Cuttingreiter und Cuttingpferd;

e) die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden und Rindern;

f) die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Personen, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 19. Lebensjahr vollendet haben gelten als erwachsene Mitglieder. Wer zum Stichtag jünger ist, gilt als jugendliches Mitglied.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich mittels dafür vorgesehenen Aufnahmeantrages zu beantragen. Bei Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 18 Jahre alt sind, ist eine schriftliche Zustimmung der/s Erziehungsberechtigen erforderlich.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit, gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab (er braucht keine Gründe anzugeben), so kann der Antragsteller auch mit Rechtsmitteln keine Mitgliedschaft erzwingen.

(4) Der Vorstand kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(5) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Regularien des Vereins. Bei Turnieren gelten die Regularien aus dem Rulebook der NCHA der USA.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

(2) Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Darüber hinaus sind sie berechtigt, auf den vom Verein veranstalteten Turnieren zu starten.

(3) Passive Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil, ohne ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu habe. Sie sind auf NCHA oG-Turnieren nicht startberechtigt.

(4) Die Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) verpflichten sich bei Aufnahme eine Aufnahmegebühr entsprechend des jeweils gültigen Aufnahmeformulars an den Verein zu zahlen.

(5) Während der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied (ausgenommen Ehrenmitglieder) verpflichtet, jährlich den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu zahlen. (6) Anschriften- und Bankkontenwechsel (bei erteilter Einzugsermächtigung) sind sofort schriftlich mitzuteilen.

(7) Im Übrigen sind die Mitglieder verpflichtet das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 6

Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag für aktive (Erwachsene/ Jugendliche) und passive Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Jahresbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

(3) Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann an den Vereinsveranstaltungen teilnahmeberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag vollständig entrichtet sind. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.

(4) Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 15.03. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Jahresbeitrages untersagt werden.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich (elektronisch reicht aus) kündigt (Austritt).

(3) Ein Mitglied kann entsprechend § 8 dieser Satzung auf Antrag aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(5) Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich.

§ 8

Maßregelungen

(1) Maßregelungen erfolgen wenn ein Mitglied

– gegen die Regularien des Vereins verstößt,

– das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet,

– sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht oder

– trotz einfacher Mahnung mehr als sechs Wochen mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder eines Teils davon im Rückstand ist.

(2) Mögliche Maßregelungen sind

         – der Verweis von einer konkreten Veranstaltung

         – das zeitlich begrenzte Verbot der Teilnahme an Turnieren des Vereins

– eine Geldbuße, deren Höhe im Einzelfall durch den Vorstand festgelegt wird, die auf einen möglichen Schadensersatzanspruch angerechnet wird, die aber 500 € nicht übersteigt und auch durch Arbeiten zu Gunsten des Vereins geleistet werden kann

– Verlust eines Vereinsamtes

– Ausschluss aus dem Verein (als äußerstes Mittel)

(3) Über die Maßregelungen entscheidet der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes oder auf eigene Veranlassung.

(4) Steht der Ausschluss zur Diskussion, ist dem Mitglied vor Beschlussfassung durch Einwurf-Einschreiben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen zu bieten.

(5) Über die Maßregelung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Die Gründe für den Beschluss sowie die anwesenden Mitglieder sind im Protokoll festzuhalten. Im Falle eines Ausschlusses entfaltet dieser sofortige Wirkung mit der Fassung des Beschlusses.

(6) Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einwurf-Einschreiben mit Begründung zu übersenden.

(7) Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss binnen eines Monats nach Zugang schriftlich begründet Einspruch bei der Geschäftsstelle einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Im Falle eines Ausschlusses ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung.

(8) Über den fristgemäß eingelegten Einspruch des betroffenen Mitgliedes entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nach angemessener Information der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor oder während der Mitgliederversammlung zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(9) Erfolgt ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig, wird der Beschluss rechtskräftig. Das Mitglied kann in diesem Falle gerichtlich nicht mehr geltend machen, dass der Ausschluss unrechtmäßig sei.

§ 9

 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung (MGV). Eine ordentliche

MGV findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.

(2) Der Vorstand informiert die Mitglieder schriftlich oder elektronisch spätestens 1 Monat vorher über Termin, Ort und Tagesordnung der nächsten MGV.

(3) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 – Bericht des Vorstands

– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/ Wahl von 2 Kassenprüfern

– Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

– Wahlen des Vorstands (soweit anstehend)

– Beschlussfassung über vorgelegte Anträge

– Verschiedenes

Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte steht im Ermessen des Vorstands.

(4) Die MGV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden per Handzeichenabstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Wahlen erfolgen auf Antrag durch Stimmzettel, sonst durch Handzeichen. Gewählt ist, wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das vom 1. Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(6) Anträge müssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingehen. Anträge besonderer Dringlichkeit werden darüber hinaus behandelt, wenn die MGV dies mit einer Mehrheit von 2/3 beschließt. Alle anderen Anträge werden behandelt, wenn dies die MGV mit einer Mehrheit von 2/3 beschließt und dies den Ablauf nicht stört.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 § 11

Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein, überwacht die Geschäftsführung und trägt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Sorge. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand besteht aus

– dem 1. Vorsitzenden

– dem 2. Vorsitzenden

– dem Schatzmeister

– dem Sport- und Jugendwart

– dem Marketingkoordinator

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet, wenn der neue Vorstand oder das neue Vorstandsmitglied gewählt ist. Der 1. und der 2. Vorsitzende sollen nicht im gleichen Jahr gewählt werden. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand den Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einer geeigneten Person kommissarisch besetzen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder an der Entscheidungsfindung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(5) Über Vorstandsversammlungen (auch in Form von Telefonkonferenzen) soll eine Niederschrift angefertigt werden, die die Beschlüsse und die anwesenden Vorstandsmitglieder enthält.

(6) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus allen Vorstandsmitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder sind dabei gemeinsam vertretungsberechtigt.

(7) Bei Durchführung der Geschäfte kann er sich eines oder mehrerer von ihm bestellter unbesoldeter oder besoldeter Geschäftsführer bedienen.

(8) Der Vorstand kann zur beratenden Funktion einen Beirat und für Erledigung bestimmter Aufgaben auch Arbeitsgruppen bilden.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit möglicher Mitarbeiter.

(10) Es ist vorgesehen, dass

– der Schatzmeister die Vereinskasse verwaltet, Buch über die Einnahmen und Ausgaben führt und die Protokolle auf allen Sitzungen und Versammlungen fertigt,

– der Sportwart für die sportliche Einhaltung der von der NCHA der USA erstellten Turnierregeln verantwortlich ist und

– der Marketingkoordinator (in enger Zusammenarbeitet mit dem Schatzmeister)  für die Betreuung der Sponsoren und die Vermarktung des Vereins zuständig ist. Dazu zählt auch die Koordination von Turnierveranstaltungen oder Messen, bei denen der Verein mit einem Stand vertreten ist oder aktiv an der Turniergestaltung teilnimmt.

Hiervon kann innerhalb des Vorstandsteams abgewichen werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben förderlich ist.

§ 12

Mittelverwendung

(1) Jede Ausgabe zur Erreichung des Vereinszwecks (wie z. B. Fördermittel für Jugend, Turnierförderung, Meisterschaften etc.), die an Mitglieder des Vereins ausgezahlt wird und in der Jahressumme 3.000,00 € überschreitet, bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Eventuelle Preisgeldanteile bei Turnieren sind hiervon nicht berührt. Alle Vergütungen und Verträge, die der Vorstand im Namen des Vereins abschließt und deren Wert 6.000,00 € übersteigt, müssen auf der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Aufwendungen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13

Regionalgruppen

Es gibt die Möglichkeit Regionalgruppen zu bilden, die den Cuttingsport in den verschiedenen Regionen Deutschlands fördern. Die Regionalgruppen werden nach Bedarf vom Vorstand anerkannt. Jedes Mitglied wird der Regionalgruppe zugerechnet, in dessen Gebiet sein Wohnsitz liegt.

§ 14

Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

(1) Alle Organe und Funktionsträger des Vereins sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Landesgesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern nutzt.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf

a)      Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b)      Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern sie unrichtig sind,

c)       Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder eine Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d)      Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.

(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dieses Verbot besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein, bzw. die Beendigung der Tätigkeit für den Verein hinaus.

(4) Personenbezogene Daten werden nach Austritt aus dem Verein nach spätestens 4 Jahren gelöscht. Lediglich anonymisierte Daten dürfen für statistische Zwecke zeitlich darüber hinaus erhalten bleiben.

(5) Der Verein ist berechtigt, Fotos von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen sowie Turnierergebnisse etc. seiner Mitglieder zu Werbezwecken in den Medien zu veröffentlichen (Homepage, Facebook, Zeitung etc.).

§ 15

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, ausschließlich zu diesem Zweck, mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden

(2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebshilfe, Buschstr. 32, 53113 Bonn, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 26.06.2021 in Kraft.

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